GENEHMIGUNGSVERFAHREN:

Zur einfacheren Handhabung des Genehmigungsverfahrens und als Hilfestellung für die Friedhofsverwaltungen liegen der BIV-Richtlinie Formblätter für den Genehmigungsantrag sowie eine Fertigstellungsmeldung bei. Diese können Sie gerne optional verwenden bzw. durch eigene Vordrucke ergänzen. Eine Verpflichtung dazu besteht natürlich nicht.

Nach der Musterbauordnung (MBO), welche i. d. R. als Landesbauordnung übernommen wird, handelt es sich bei Grabmalanlagen nach § 61 um verfahrensfreie Bauvorhaben. Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, für abgegrenzte Gemeindebereiche örtliche Bauvorschriften und somit auch Verfahrensvorschriften zu definieren (z. B. in Friedhofssatzungen). In diesen Zusammenhang ordnet sich auch das Genehmigungsverfahren für Grabmalanlagen ein.

Aufgrund der Verfahrensfreiheit ist es für ein Grabmalgenehmigungsverfahren nach § 66, MBO grundsätzlich nicht erforderlich, einen Standsicherheitsnachweis einzufordern. Zudem ist der ausführende Steinmetzbetrieb im Rahmen der werkvertraglich geschuldeten Leistung ohnehin dazu verpflichtet, die Grabmalanlage standsicher und nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen und zu versetzen. Für diese werkvertraglich geschuldete Leistung hat er zudem die gesetzliche Gewährleistung nach BGB (i. d. R. 5 Jahre) zu erbringen.

Aus Verwaltungssicht wäre ein solcher Standsicherheitsnachweis eher nachteilig zu sehen, da dieser durch die Genehmigungsbehörde auch zu prüfen wäre und somit technische und tragwerksplanerische Kenntnisse vorhanden bzw. vorausgesetzt sein müssten. Falls aufgrund örtlicher Bauvorschriften (niedergeschrieben in der jeweiligen Friedhofssatzung) für die Grabmalgenehmigung dennoch ein Standsicherheitsnachweis gefordert ist, bestehen mehrere Möglichkeiten:

Auf eine Abnahmeprüfung kann nach wie vor verzichtet werden, da es bei sämtlichen baulichen Anlagen nicht üblich ist, zur Abnahme Lastprüfungen unter Berücksichtigung aller Bemessungslasten durchzuführen. Die jeweiligen Landesbauordnungen geben vor, dass auch bei ordentlichen Baugenehmigungsverfahren lediglich eine Standsicherheitserklärung und eine Übereinstimmungsbestätigung der Ausführung mit der Bemessung gefordert wird, bei stark sicherheitsgefährdenden Bauwerken ggf. ergänzt durch eine Prüfstatik. Die Spezifitäten bei Grabmalen (wie z. B. die wesentlich geringere Gefahr für Leib und Leben im Vergleich zu Gebäuden oder Brückenbauten) geben keinen Anlass, diese Vorgehensweise für Grabmalanlagen zu verschärfen.

Turnusmäßige Standsicherheitsprüfung:

Weil die Grabmale Umwelteinflüssen und anderen Einwirkungen ausgesetzt sind und die Nutzung und Pflege der Grabstätten deren Standsicherheit beeinträchtigen können, ist die Standsicherheit von Grabmalanlagen entsprechend der Vorgabe der Friedhofssatzung überprüfen zu lassen. Dabei ist hervorzuheben, dass jede Kommune bzw. der Friedhofsträger im Geltungsbereich der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten hoheitliche Vorgaben über die Organisation, den Ablauf und die Dokumentation der Standsicherheitsprüfung machen kann. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt in der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 (§ 9 Errichten von Grabmalen und Fundamenten) fest, dass Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden müssen. Auf die in § 9 als Durchführungsanweisung genannte Anleitung wird nur beispielsweise verwiesen. Für die Standsicherheitsprüfung relevant ist jedoch einzig die in Ihrer Friedhofssatzung verankerte Verfahrensrichtlinie.

Die Prüfungsdurchführung und das Prüfschema sind in Anlehnung an die „Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes“ (RÜV), die „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ der Bauministerkonferenz sowie die DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung“ erarbeitet und entsprechen somit den Vorgaben, die die öffentliche Hand an die regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen stellt.

In Anlehnung an diese Vorgaben soll ein Stufenverfahren zur Anwendung kommen, welches zuerst eine Inaugenscheinnahme mit definierten Kriterien zur ersten Beurteilung bzw. zur Einschätzung potentieller Unfallgefahren vorsieht. Zudem soll eine sog. Handnahe Untersuchung (= Druckprüfung) erfolgen. Diese Druckprüfung erfolgt dabei mit einer definierten Prüflast von 0,3 kN an der Oberkante des Grabmals ab einer Höhe von 0,50 m, jedoch bis maximal 1,20 m (ab Fundamentoberkante). Diese Vorgehensweise ist von der MPA der Universität Stuttgart verifiziert und von den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk als fach- und handwerksgerechte Prüfung von Grabmalanlagen eingestuft.