Novellierte BIV-Richtlinie

Es gibt viele gemeinsame Ziele, die eine besondere Partnerschaft zwischen dem Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) und den kirchlichen und kommunalen Friedhofsverwaltungen rechtfertigen. Ihnen allen gemein ist es, für die Nutzungsberechtigten bedürfnisgerechte Rahmenbedingungen und einen attraktiven Friedhof zu schaffen. Zu den gemeinsamen Zielen gehört in erster Linie ein sicherer Friedhof. Für den Friedhofsträger ist wichtig, dass er auf das fachliche Wissen der

Steinmetz Innung zurückgreifen kann, die für die technischen Regeln verantwortlich ist. Es empfiehlt sich eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung und der Steinmetz Innung vor Ort, um spezifische Fragen jederzeit fachkundig klären zu können. Seit Jahrzehnten gibt der BIV eine Richtlinie („Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“) zum sicheren Versetzen von Grabmalen heraus.

Die 4 entscheidenden Vorteile

WENIGER BÜROKRATIE

Angaben zum Standsicherheitsnachweis
nur falls in der Friedhofssatzung verlangt

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ZEITERSPARNIS

Keine Vorgaben zum Genehmigungsverfahren,
aber optionale Formblätter als Hilfestellung

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VEREINFACHTE ARBEITSABLÄUFE

Keine Abnahmeprüfung und somit auch
kein Dokumentationsaufwand

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MIT WENIGER MEHR ERREICHEN

Einfache jährliche Standsicherheitsprüfung
(zweistufige Prüfung, wenig Dokumentationsaufwand)

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Vorteile für alle Beteiligten

Faqs

Häufig gestellte Fragen
  • Keine Vorgaben zum Genehmigungsverfahren, aber optionale Formblätter als Hilfestellung.
  • Keine verpflichtenden Standsicherheitsnachweise (gemäß Landesbauordnungen nicht erforderlich).
  • Keine Haftung für die Friedhofsverwaltungen aufgrund mangelhaft oder ungenügend geprüfter Standsicherheitsnachweise.
  • Keine Abnahmeprüfung und somit auch kein Dokumentationsaufwand.
  • Praxisgerechte, jährliche Standsicherheitsprüfung (zweistufige Prüfung, wenig Dokumentationsaufwand).

Bezüglich der jährlich durchzuführenden Standsicherheitsprüfung wird gemäß den einschlägigen Vorgaben der öffentlichen Hand an der Zweistufigkeit (1. Inaugenscheinnahme; 2. Druckprüfung) festgehalten. Diese Vorgaben sind u. a.:

  • „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ – Bauministerkonferenz der Bundesländer: Für bauliche Anlagen über 60 m oder besonders exponierte Bauteile mit besonderem Gefährdungspotenzial: Sichtprüfung alle 4-5 Jahre; eingehende Überprüfung alle 12-15 Jahre // Empfehlung der Bauminister an Eigentümer / Verfügungsberechtigte für die Standsicherheitsprüfung „privater“ Gebäude
  • Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV) – Bundesministerium für Verkehr, Bau, Stadtentwicklung: Stufenverfahren – 1. Jährliche Begehung („Sichtkontrolle der sicherheitsrelevanten Bauteile“), 2. Handnahe Untersuchung („Stichproben an gefährdeten oder als gefährdet vermuteten Bauteilen oder Bauelementen unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel“) // Verbindlich für die baulichen Anlagen des Bundes
  • VDI 6200 „Standsicherheit von Bauwerken – Regelmäßige Überprüfung“: Schadensfolgeklasse CC 1 (Risiken für einzelne Menschen, Sach- und Vermögensschäden, Gebäude mit nur vorübergehendem Aufenthalt einzelner Menschen, robuste Bauwerke mit Stützweiten kleiner 6 m): Begehung alle 2-3 Jahre; Inspektion und eingehende Überprüfung nur nach Erfordernis // Vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenes Regelwerk
  • DIN 1076 „Prüfung von Ingenieurbauwerken“ (z.B. Brücken, Tunnel, Antennenanlagen, Staudämme etc.): Alle 6 Jahre eine Hauptprüfung, alle 3 Jahre eine erweiterte Sichtprüfung der Funktionsteile und Verankerungen und eine jährliche Besichtigung // vom Bundesverkehrsministerium für Ingenieurbauwerke zugrunde gelegt

Bei der Anwendung dieser Vorgaben auf die Grabmalprüfung ist nochmals explizit herauszustellen, dass die Druckprüfung nach wie vor ein wesentlicher Teil einer jeden Standsicherheitsprüfung darstellt, was sowohl der aktuellen Rechtsprechung als auch den Verfahrensempfehlungen der zuständigen Unfallversicherungen entspricht.

Jede Kommune kann im Rahmen der hoheitlichen Befugnisse für abgegrenzte Bereiche  (z. B. Bebauungspläne, Gebührensatzungen, Benutzung von Friedhöfen etc.) mittels Satzungen besondere Vorgaben festlegen. Somit können auch im Friedhofsbereich die regionalen Gegebenheiten mittels eigenständiger Verfahren berücksichtigt werden. Deshalb ist der Abschnitt 2 “Verfahrensvorgaben” der BIV-Grabmalrichtlinie als Empfehlung auf Basis geltender bau(ordnungs)rechtlicher Vorgaben zu sehen.

 Ein praktisches Beispiel: Eine Großstadt in Bayern verweist in der Friedhofssatzung auf die BIV-Grabmalrichtlinie, prüft die Grabsteine aufgrund örtlicher Gegebenheiten, nämlich historisch bedingt eher dünne und hohe, flach gegründete Grabstelen mit z.T. höherem Schwerpunkt, jedoch jährlich durchgehend mit einer Drucklast.

Gemäß sämtlicher Landesbauordnungen sind Grabmale verfahrensfrei und es muss deshalb aus bauordnungsrechtlicher Sicht kein Nachweis für die Standsicherheit eingereicht werden. Erweiterte Genehmigungsunterlagen sowie Angaben zur Standsicherheit sollten deshalb im Regelfall nicht bzw. nur dann eingefordert werden, wenn baustatisches und natursteinspezifisches Hintergrundwissen zur Überprüfung und Bewertung der Verankerung und Fundamentierung vorhanden ist und sehr spezielle Eigenheiten eines Friedhofsbereichs dies erforderlich machen. Zudem besteht bei der Einforderung eines Standsicherheitsnachweises ein größeres Haftungsrisiko für die Verwaltung, welches in der falschen oder mangelhaften Beurteilung von sicherheitsrelevanten Daten begründet sein könnte. Dennoch wurde die novellierte BIV-Richtlinie in diesem Punkt bewusst offen formuliert, um Handlungshilfen auch für Standsicherheitsnachweise geben zu können.

Der Abschnitt 2 “Verfahrensabläufe” ist insbesondere für Friedhofsverwaltungen relevant.

Es ist bei keinen baulichen Anlagen wie z. B. Brücken oder Häusern üblich, diese unter Berücksichtigung der Bemessungslasten vor Inbetriebnahme zu prüfen und diese Prüfung aufwändig zu dokumentieren. Die jeweiligen Landesbauordnungen geben vor, dass selbst bei ordentlichen Baugenehmigungsverfahren lediglich eine Standsicherheitserklärung und eine Übereinstimmungsbestätigung der Ausführung mit der Bemessung gefordert wird, ggf. ergänzt durch eine Prüfstatik. Im Vergleich dazu sind Grabmale gemäß § 66 und § 61 MBO (Musterbauordnung der Bauministerkonferenz) sogar verfahrensfrei und bedürfen keines Standsicherheitsnachweises und somit erst recht keiner Abnahmeprüfung. Der Werkvertrag, den der ausführende Steinmetz mit dem Nutzungsberechtigten schließt, beinhaltet ohnehin eine standsichere Errichtung des Grabmals, für welche der Steinmetz dann auch noch die Gewährleistung übernehmen muss.

Nein! Die BIV-Richtlinie legt als technisches Regelwerk die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks fest und ist in der jeweiligen Friedhofssatzung zur Sicherstellung der standsicheren Errichtung und Prüfung von Grabmalanlagen zugrunde gelegt.  Die anerkannten Regeln der Technik sind jedoch gerichtlich wie außergerichtlich der maßgebende Bezugspunkt für Haftungs- und Gewährleistungsfragen.

In den meisten Friedhofssatzungen wird die jährliche Standsicherheitsprüfung explizit erwähnt. Da diese jedoch sowohl in der BIV-Richtlinie als auch in der UVV der SVLFG, welche als Berufsgenossenschaft für die Friedhofsmitarbeiter verantwortlich ist, verbindlich geregelt ist, gelten die entsprechenden Vorschriften ohnehin.

In jedem Fall! Die Fertigstellungsmeldung kann gerne genutzt werden, um der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, dass das Grabmal fertiggestellt wurde. Rechtlich verpflichtend ist eine solche Fertigstellungsmeldung jedoch nicht, da ohnehin die gesetzlichen Regelungen des BGB-Werksvertrags gelten (Stichworte „standsicheres Errichten“ und „Gewährleistung“).

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