Verkehrssicherheit und Standsicherheit

Die auf dem Friedhof zugelassenen Steinmetzbetriebe sind für das standsichere Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte
hat für die Verkehrssicherheit an der Grabstelle einschließlich der Standsicherheit des Grabmals einzustehen. Dem Friedhofsträger obliegt jedoch im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale. Zudem muss er durch entsprechende Anordnung der Grabstellen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Grabanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik fundamentiert werden können.

Zulassungsvoraussetzung

Die Friedhofsverwaltungen können und sollen in ihren Satzungen die Zulassungsvoraussetzungen für am Friedhof tätige Gewerbebetriebe festlegen. Gemäß der Leitfassung des Deutschen Städtetages ist diese fachliche Zulassungspflicht erfüllt, wenn die Ausführenden der Grabmalerrichtung selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Es besteht also keine Verpflichtung für Friedhofsverwaltungen, weiteren Dienstleistungserbringern, welche anstatt der Fachkunde lediglich einen Sachkundenachweis zu erbringen haben, die Zulassung zur Errichtung von Grabmalanlagen zu erteilen. Darüber hinaus empfiehlt sich, die persönliche Zuverlässigkeit der Betriebe zu überprüfen und einen Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Steinmetzarbeiten auf deutschen Friedhöfen zu verlangen.

Gesetzliche Gewährleistungspflicht

Der Friedhofsträger ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur subsidiär für die Standsicherheit verantwortlich. Aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, welche der ausführende Steinmetzbetrieb nach geltendem Recht zu erfüllen hat, haftet der Steinmetzbetrieb im Regelfall die ersten 5 Jahre nach erfolgter Abnahme für die Standsicherheit des Grabmals.

Satzungsregelung

Der Friedhofsträger kann den Nutzungsberechtigten und die am Friedhof tätigen Steinmetzbetriebe durch eine Satzungsregelung verpflichten, regelmäßig für entsprechende Standsicherheitsüberprüfungen während der Ruhezeit zu sorgen.

Legitimierte Interessensvertretung

Die Regeln der Technik für ein bestimmtes Handwerk werden entweder von Seiten staatlicher Behörden vorgegeben oder sind Teil der Vorgaben, die die Bundesinnung für ihr Gewerk macht. Im Falle des Steinmetzhandwerks ist der Bundesverband Deutscher Steinmetze die einzige legitimierte Interessensvertretung und somit für alle Fragen, von der Berufsbildung über die betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter bis hin zur Erstellung von Handwerksregeln, zuständig. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Bundesverband als einziger Tarifpartner der IG BAU von den staatlichen Behörden anerkannt ist und die standespolitische Vertretung des Gewerks darstellt.