GENEHMIGUNGSVERFAHREN:

Zur einfacheren Handhabung des Genehmigungsverfahrens und als Hilfestellung für die Friedhofsverwaltungen liegen der BIV-Richtlinie Formblätter für den Genehmigungsantrag sowie eine Fertigstellungsmeldung bei. Diese können Sie gerne optional verwenden bzw. durch eigene Vordrucke ergänzen. Eine Verpflichtung dazu besteht natürlich nicht.
Grabmale sind verfahrensfrei nach LBO – keine formalen Vorgaben und kein Standsicherheitsnachweis!
Gemäß der Musterbauordnung (MBO), welche i. d. R. als Landesbauordnung übernommen wird, handelt es sich bei üblichen Grabmalanlagen nach § 61 um verfahrensfreie Bauvorhaben. Das gilt für alle Bundesländer! Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, für abgegrenzte Gemeindebereiche örtliche Bauvorschriften und somit auch Verfahrensvorschriften zu definieren (z. B. in Friedhofssatzungen). In diesen Zusammenhang ordnet sich auch das Genehmigungsverfahren für Grabmalanlagen ein.
Da übliche Grabmalanlagen also verfahrens- und genehmigungsfrei sind, ist es nach § 66, MBO grundsätzlich auch nicht erforderlich, einen Standsicherheitsnachweis einzufordern.
Der Steinmetz haftet für die Grabmalstandsicherheit und nicht der Friedhofsträger!
Unabhängig von Vorgaben in Satzungen ist der ausführende Steinmetzbetrieb im Rahmen der werkvertraglich geschuldeten Leistung ohnehin dazu verpflichtet, die Grabmalanlage standsicher und nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen und zu versetzen. Für diese werkvertraglich geschuldete Leistung hat er außerdem die gesetzliche Gewährleistung nach BGB (i. d. R. 5 Jahre) zu erbringen.
Standsicherheitsnachweis?
Neben dem organisatorischen Mehraufwand, der baurechtlich gar nicht nötig ist, wäre die Einforderung eines Standsicherheitsnachweis auch aus Verwaltungssicht eher nachteilig zu sehen, da dieser dann auch überschlägig zu prüfen wäre und somit technische Fachkenntnisse vorhanden bzw. vorausgesetzt sein müssten. Im Schadensfall ließe sich damit sogar eine Mithaftung für den Friedhofsträger ableiten – und das obwohl die Ausführenden auf dem Friedhof eigentlich dafür haften!
Falls aufgrund örtlicher Bauvorschriften (niedergeschrieben in der jeweiligen Friedhofssatzung) für die Grabmalgenehmigung dennoch ein Standsicherheitsnachweis gefordert ist, bestehen mehrere Möglichkeiten:
- Bemessung auf Grundlage der Bemessungstabellen der BIV-Richtlinie
- Bemessung mit dem Excel-Bemessungsprogramm des BIV
- Systemgeprüfte Bauarten
- Vorlage einer bauteilbezogenen statischen Berechnung
Abnahmeprüfung nach Errichtung?
Baurechtlich nicht nötig! Auf eine Abnahmeprüfung kann nach wie vor verzichtet werden, da es bei keinen baulichen Anlagen üblich ist, zur Abnahme Lastprüfungen unter Berücksichtigung aller Bemessungslasten durchzuführen. Die jeweiligen Landesbauordnungen geben vor, dass auch bei normalen Baugenehmigungsverfahren lediglich eine Standsicherheitserklärung und eine Übereinstimmungsbestätigung der Ausführung mit der Bemessung gefordert wird, nur bei stark sicherheitsgefährdenden Bauwerken ggf. ergänzt durch eine Prüfstatik. Die Spezifitäten bei Grabmalen (wie z. B. die wesentlich geringere Gefahr für Leib und Leben im Vergleich zu Gebäuden oder Brückenbauten) geben keinen Anlass, diese Vorgehensweise für Grabmalanlagen zu verschärfen.
Standsicherheitsprüfung:

Weil die Grabmale Umwelteinflüssen und anderen Einwirkungen ausgesetzt sind und die Nutzung und Pflege der Grabstätten deren Standsicherheit beeinträchtigen können, ist die Standsicherheit von Grabmalanlagen entsprechend der Vorgabe der Friedhofssatzung überprüfen zu lassen. Dabei ist hervorzuheben, dass jede Kommune bzw. der Friedhofsträger im Geltungsbereich der Friedhofssatzung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten hoheitliche Vorgaben über die Organisation, den Ablauf und die Dokumentation der Standsicherheitsprüfung machen kann. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt in der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 (§ 9 Errichten von Grabmalen und Fundamenten) fest, dass Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden müssen. Auf die in § 9 als Durchführungsanweisung genannte Anleitung wird nur beispielsweise verwiesen. Für die Standsicherheitsprüfung relevant ist jedoch einzig die in Ihrer Friedhofssatzung verankerte Verfahrensrichtlinie.
Die Prüfungsdurchführung und das Prüfschema sind in Anlehnung an die „Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes“ (RÜV), die „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ der Bauministerkonferenz sowie die DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, Überwachung und Prüfung“ erarbeitet und entsprechen somit den Vorgaben, die die öffentliche Hand an die regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen stellt.
In Anlehnung an diese Vorgaben soll ein Stufenverfahren zur Anwendung kommen, welches zuerst eine Inaugenscheinnahme mit definierten Kriterien zur ersten Beurteilung bzw. zur Einschätzung potentieller Unfallgefahren vorsieht. Zudem soll eine sog. Handnahe Untersuchung (= Druckprüfung) erfolgen. Diese Druckprüfung erfolgt dabei mit einer definierten Prüflast von 0,3 kN an der Oberkante des Grabmals ab einer Höhe von 0,50 m, jedoch bis maximal 1,20 m (ab Fundamentoberkante). Diese Vorgehensweise ist von der MPA der Universität Stuttgart verifiziert und von den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk als fach- und handwerksgerechte Prüfung von Grabmalanlagen eingestuft.